Elternbeitrag
Der Elternbeitrag richtet sich nach Ihrem Einkommen, dem von Ihnen gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter Ihres Kindes und werden an das Jugendamt gezahlt. Die Tabelle der Elternbeiträge der Stadt Köln finden Sie im Download-Bereich. Die Kosten für die Verköstigung sind direkt an die Tagespflegestelle zu entrichten. Wenn Sie Leistungen des Jobcenters, des Sozialamtes oder einen Köln-Pass erhalten, können Sie einen Essensgeldzuschuss (BuT) beim Jobcenter beantragen.
Alle Plätze bei den Glückskindern werden durch die Förderung des Jugendamtes bezahlt.
Betreuung während Randzeiten
Für die Betreuung während Randzeiten benötigen wir einen Nachweis Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten sowie eine Bescheinigung, dass diese Zeiten nicht durch Angebote von KiTa, Schule bzw. OGS abgedeckt werden.
Das Jugendamt fördert die Betreuungsstunde bei einer Kindertagespflegeperson mit 5,34 € bzw. 6,34 € (in angemieteten Räumlichkeiten) pro Kind und Stunde. Bei anerkannter Behinderung des Kindes erhöht sich die stündliche Förderung auf 14,37 € bzw. 15,37 € (in angemieteten Räumlichkeiten).
Kennenlerntermin
Betreuungsbeginn 1 Jahr
Wenn Ihr Kind bei Betreuungsbeginn 12 Monate oder älter ist, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. In diesem Fall genügt die Einreichung des Antrags auf Vermittlung. Während der Eingewöhnungsphase unterstützt die Stadt Köln die Kindertagespflege bereits ab dem 10. Lebensmonat, ohne dass weitere Nachweise erforderlich sind. Für Kinder unter 1 Jahr, die jünger als 10 Monate bei gewünschtem Betreuungsbeginn sind, können Sie Förderung beantragen, indem Sie die Notwendigkeit der Betreuung nachweisen (vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII). Dieser Nachweis kann erfolgen durch:
Betreuungsbeginn unter 1 Jahr
Für Kinder unter 1 Jahr, die jünger als 10 Monate bei gewünschtem Betreuungsbeginn sind, können Sie Förderung beantragen, indem Sie die Notwendigkeit der Betreuung nachweisen (vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII). Dieser Nachweis kann erfolgen durch:
Dieser Nachweis kann erfolgen durch folgende Nachweise:
- Aktuelle Bescheinigungen der Arbeitgeber (bei Selbstständigkeit vom Finanzamt/Steuerberater)
- Nachweis der Arbeitssuche (Agentur für Arbeit, bei Arbeitssuche werden max. 25 Std./Woche gefördert)
- Immatrikulationsbescheinigung, Schüler*innenausweis oder Ausbildungsnachweis
- Bescheinigung einer Fachstelle über die pädagogische Notwendigkeit der Betreuung für die Entwicklung des Kindes.
Ausschluss von Zuzahlungen
Soweit die Kindertagespflege öffentlich gefördert wird (§ 23 SGB VIII), sind weitere Kostenbeiträge an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Ausgaben für die Verköstigung sind durch die öffentliche Förderung nicht abgedeckt. Eine Zahlung an die Tagespflegeperson für die Verköstigung ist zulässig. Diese darf bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Snacks und Getränke) bei einer Betreuung an fünf Tagen/Woche 100 EUR (Stand 01.08.2018, Erhöhung von 0,6Punkten/Jahr möglich) nicht überschreiten. Pflege-, und Hygieneartikel werden von den Eltern gestellt. Möchten Eltern dies nicht regulieren, kann es die Tagespflegeperson im Auftrag der Eltern besorgen und die Kosten hierfür in Rechnung stellen.
Sie suchen einen Betreuungsplatz
Wir bemühen uns immer recht frühzeitig unsere Betreuungsplätze an interessierte Familien zu vergeben. Kontaktieren Sie uns zeitnah über unser Kontaktformular. Wir sind stets bemüht Ihnen bei der Suche nach einem freien Betreuungsplatz behilflich zu sein.
So finden Sie die Glückskinder
Glückskinder GbR
Alte Straße 16
D-50859 Köln Widdersdorf
Öffnungszeiten
Montag – Freitag: 7:30–15:30 Uhr
Samstag & Sonntag: geschlossen